Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 77 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Anwendung des Abschnittes 6 gilt oder gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 1,

3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 31 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 und § 74 Absatz 2 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 2 Satz 1,

5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 und § 48 als Witwen- oder Witwergeld,

6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 oder 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 72,

7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 Absatz 2 als Waisengeld,

8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 45 als Waisengeld,

9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 des Landesbeamtengesetzes sowie den §§ 74 Absatz 4 und 83 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt und

11. die Bezüge, die nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerin und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

§ 76 § 78